Wahlleistungen

Wahlleistungen

Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die Allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden. Auch muß die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart sein. Diese Voraussetzungen gelten auch für diagnostische und therapeutische Leistungen; sie müssen zudem von einem Arzt erbracht werden.


Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; dabei ist der Patient vorher über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.


Die Vereinbarung erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind; sie gilt auch für die von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen.


Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.


Bei den Wahlleistungen handelt es sich im wesentlichen um

- privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt bzw. den Arzt nach Wahl,

- Unterbringung im 1oder 2Bettzimmer,

- Sanitärzelle,

- Auswahlmenü,

- besondere Einrichtungen im Zimmer.


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Aktualisiert am: 28.3.2024