Wahlleistungen
Wahlleistungen
Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die Allgemeinen Krankenhausleistungen
als Wahlleistungen berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen
durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden. Auch muß
die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart sein. Diese Voraussetzungen
gelten auch für diagnostische und therapeutische Leistungen; sie müssen
zudem von einem Arzt erbracht werden.
Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; dabei ist
der Patient vorher über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt
im einzelnen zu unterrichten. Die Entgelte müssen in einem angemessenen
Verhältnis zu den Leistungen stehen.
Die Vereinbarung erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten
Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer
Leistungen berechtigt sind; sie gilt auch für die von diesen Ärzten
veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten
Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Darauf ist in der Vereinbarung
hinzuweisen.
Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von
einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht
werden.
Bei den Wahlleistungen handelt es sich im wesentlichen um
- privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt bzw. den Arzt nach Wahl,
- Unterbringung im 1oder 2Bettzimmer,
- Sanitärzelle,
- Auswahlmenü,
- besondere Einrichtungen im Zimmer.
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Aktualisiert am: 28.3.2024
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