In welchem Umfang leistet der Versicherer für Sehhilfen?
Gem. § 4 (3) AVB, MB/KK94 müssen Hilfsmittel von niedergelassenen
approbierten Ärzten verordnet werden. Sehhilfen, also Brillen und Kontaktlinsen,
zählen zu den kleinen Hilfsmitteln. Die Leistungen und die Höhe
der Kostenerstattung werden im Teil II und III der Bedingungen aufgeführt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden für Brillengläser
Festbeträge gezahlt. Erneuter Anspruch besteht nur, wenn sich die Sehschärfe
um mind. 0,5 Dioptrien geändert hat. Keine Leistung für Brillengestelle.
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Aktualisiert am: 20.4.2024
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