Alternative Heilmethoden (Naturheilverfahren)

Alternative Heilmethoden (Naturheilverfahren)

In welchem Umfang wird für alternative Heilmethoden geleistet?

Der Versicherer leistet gem. § 4 (6) AVB, MB/KK94 für Untersuchungs- oder Behandlungskosten und Arzneimittel, die von der Schulmedizin anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus auch für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, oder, die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen.

Einige private Versicherer leisten auch für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen, z.B. Homöopathie, Phytotherapie und antroposophische Medizin und für Naturheilverfahren, die im Hufelandverzeichnis enthalten sind.

 

In der gesetzliche Krankenversicherung wird für alternative Heilmethoden ggf. nach vorheriger Genehmigung geleistet.


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Aktualisiert am: 18.4.2024