Alternative Heilmethoden (Naturheilverfahren)
Alternative Heilmethoden (Naturheilverfahren)
In welchem Umfang wird für alternative Heilmethoden geleistet?
Der Versicherer leistet gem. § 4 (6) AVB, MB/KK94 für Untersuchungs-
oder Behandlungskosten und Arzneimittel, die von der Schulmedizin anerkannt
sind. Er leistet darüber hinaus auch für Methoden und Arzneimittel,
die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, oder,
die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung
stehen.
Einige private Versicherer leisten auch für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
der besonderen Therapierichtungen, z.B. Homöopathie, Phytotherapie und
antroposophische Medizin und für Naturheilverfahren, die im Hufelandverzeichnis
enthalten sind.
In der gesetzliche Krankenversicherung wird für alternative Heilmethoden
ggf. nach vorheriger Genehmigung geleistet.
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Aktualisiert am: 18.4.2024
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