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Arznei- und Verbandmittel
Arznei- und Verbandmittel
Wird für Arznei- und Verbandmittel geleistet?
Gem. § 4 (3) AVB, MB/KK94 müssen Arznei- und Verbandmittel ebenfalls
von niedergelassenen approbierten Ärzten verordnet werden und über
eine Apotheke bezogen werden. Als Medikamente gelten zum Teil auch allopathische
und homöopathische Medikamente, sowie medikamentenähnliche Nährmittel,
die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden zu
vermeiden.
Als Arzneimittel, auch wenn sie verordnet sind, gelten nicht Nähr und
Stärkungsmittel, Badezusätze, kosmetische und Entfettungsmittel,
Desinfektionen, Weine, Mineralwässer und ähnliches.
Für verordnete Arznei- und Verbandsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
beträgt die Selbstbeteiligung, je nach Packungsgröße, 4,00
/ 4,50 / 5,00 € (nicht für Kinder bis 18 Jahre). Keine Kostenübernahme
für Bagatellarzneimittel, z. B. Erkältungsmittel, bzw. Arzneimittel,
die preislich unterhalb der Selbstbeteiligung liegen.
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Aktualisiert am: 16.5.2025
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