Arznei- und Verbandmittel

Arznei- und Verbandmittel

Wird für Arznei- und Verbandmittel geleistet?

Gem. § 4 (3) AVB, MB/KK94 müssen Arznei- und Verbandmittel ebenfalls von niedergelassenen approbierten Ärzten verordnet werden und über eine Apotheke bezogen werden. Als Medikamente gelten zum Teil auch allopathische und homöopathische Medikamente, sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden zu vermeiden.

Als Arzneimittel, auch wenn sie verordnet sind, gelten nicht Nähr und Stärkungsmittel, Badezusätze, kosmetische und Entfettungsmittel, Desinfektionen, Weine, Mineralwässer und ähnliches.

 

Für verordnete Arznei- und Verbandsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Selbstbeteiligung, je nach Packungsgröße, 4,00 / 4,50 / 5,00 € (nicht für Kinder bis 18 Jahre). Keine Kostenübernahme für Bagatellarzneimittel, z. B. Erkältungsmittel, bzw. Arzneimittel, die preislich unterhalb der Selbstbeteiligung liegen.


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Aktualisiert am: 16.5.2025