Die Krankenversicherung der Rentner -KVdR-
Die Krankenversicherung der Rentner -KVdR-
Es gilt seit dem 01.01.1994 bei der Rentenantragstellung:
Pflichtmitglied in der KVdR wird, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 90% der zweiten
Hälfte seines Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenversicherung
Pflichtmitglied gewesen ist. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt,
wird in der GKV als freiwillig versicherter Rentner geführt; in diesem
Fall wird grundsätzlich das gesamte Einkommen bis zur jeweiligen ? Beitragsbemessungsgrenze
zur Berechnung herangezogen (§ 240 SGB V).
Dazu zählen:
- Die gesetzliche Altersrente
- betriebliche Renten
- Zinseinnahmen
- Mieteinnahmen
- sonstige Erträge
Den Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner erhalten Sie auf die gesetzliche
Altersrente. Privat Versicherte bekommen diesen Zuschuss natürlich auch.
Übrigens bietet jede private Krankenkasse einen Standardtarif an. Dieser
Tarif garantiert dem Rentner einen Beitrag, der den durchschnittlichen Höchstsatz
eines Rentners in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt.
Gerichte entscheiden gerade darüber ob freiwillig Versicherte Rentner
schlechter gestellt werden dürfen als Pflichtmitglieder.
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Aktualisiert am: 6.10.2024
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