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Außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Möglichkeit einen bestehenden Vertrag rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht zu kündigen. Bei Beitragsanpassungen hat der Versicherungsnehmer innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung die Möglichkeit einen bestehenden Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung zu kündigen. Bei Aufhebung des Vertrages für einzelne versicherte Personen oder Aufhebung einzelner Tarife durch den Versicherer (z.B. bei Rücktritt des Versicherers wegen schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht) kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung der übrigen Versicherungen zum Ende des Monats verlangen in dem ihm die Kündigung des Versicherers zugegangen ist. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer
Rücktritt und Anfechtung durch den Versicherer
Weitere Beendigungsgründe
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