Außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Möglichkeit einen bestehenden Vertrag rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht zu kündigen.

Bei Beitragsanpassungen hat der Versicherungsnehmer innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung die Möglichkeit einen bestehenden Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung zu kündigen.

Bei Aufhebung des Vertrages für einzelne versicherte Personen oder Aufhebung einzelner Tarife durch den Versicherer (z.B. bei Rücktritt des Versicherers wegen schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht) kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung der übrigen Versicherungen zum Ende des Monats verlangen in dem ihm die Kündigung des Versicherers zugegangen ist.

Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer
  • bei Nichtzahlung der Beiträge ( Folgeprämie § 39 VVG )

  • bei schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles

Rücktritt und Anfechtung durch den Versicherer

  • bei Nichtzahlung des Erstbeitrages ( § 38 VVG )

  • bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

  • bei arglistiger Täuschung im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Weitere Beendigungsgründe

Bei Wegzug des Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers endet das Vertragsverhältnis automatisch, sofern nicht vorab zwischen beiden Parteien eine abweichende Regelung getroffen wurde.

Bei Tod des Versicherungsnehmers endet das Versicherungsverhältnis. Weitere versicherte Personen müssen innerhalb von 2 Monaten einen neuen Versicherungsnehmer benennen und können dann den Vertrag zu den bestehenden Konditionen fortsetzen.


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Aktualisiert am: 21.3.2023