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Die Kalkulation der privaten Krankenversicherung
- Es muss für die substitutive Krankenversicherung ein Aktuar bestimmt werden, der sicherstellen muss, dass alle gesetzlichen, versicherungs- und vertragsmathematischen Vorschriften bei der Kalkulation der Beiträge und dem Aufbau der Rückstellungen eingehalten werden.
- Der Rechnungszins für die substitutive Krankenvoll- und Pflegeversicherung darf 3,5 % nicht übersteigen. Von den Zinserträgen die den Rechnungszins von 3,5 % übersteigen müssen einmal jährlich mind. 90 % den Alterungsrückstellungen der Versicherten gutgeschrieben werden.
Bereits seit 1995 wurde die Hälfte der überrechnungsmäßigen Erträge dazu verwendet die Beitragsanpassungen bei den Versicherten abzumildern, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatten. So dass Kostensteigerungen im Gesundheitswesen u.ä. bei dieser Gruppe der Versicherten nicht mehr voll zu Buche schlugen, sondern um den Betrag reduziert wurden, der aus den überrechnungsmäßigen Erträgen zur Verfügung stand.
Die zweite Hälfte der überrechnungsmäßigen Erträge wurde allen übrigen Versicherten gutgeschrieben.
Mit Wirkung zum 01.01.2002 wurde diese Aufteilung im § 12 a VAG neu geregelt.
Nach wie vor wird die Hälfte der Erträge allen Versicherten gutgeschrieben,
der verbleibende Anteil von 50 % der bisher den jeweils über 65 Jährigen zugeschrieben wurde, wird nun jedes Jahr um 2 % reduziert, so dass ab 2025 die gesamten überrechnungsmäßigen Erträge altersunabhängig allen Versicherten zugeschrieben werden.
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Zusätzlich zu diesen Regelungen kam zum 01.01.2000 eine Zwangsmaßnahme des Gesetzgebers, seit diesem Zeitpunkt ist für alle neuen Verträge in der substitutiven Krankenversicherung ein gesetzlicher Beitragszuschlag in Höhe von 10 % zu erheben.
- Den Zuschlag haben Neuversicherte über dem 20. Lj. bis zur Vollendung des 60. Lj zu bezahlen.
- Der Zuschlag wird in Form einer zusätzlichen Alterungsrückstellung mit einem Rechnungszins von 3,5 % zuzüglich 90 % der überrechnungsmäßig erzielten Erträge verzinslich angesammelt.
- Der Zuschlag enthält keine Kostenanteile, er ist ausschließlich zur zusätzlichen Beitragsentlastung im Alter zu verwenden.
- Ab dem 65. Lj soll das angesammelte Kapital dazu verwendet werden, den Beitrag konstant zu halten.
- Ab dem 80. Lj. kann das angesammelte Kapital sogar aktiv abgeschmolzen und zur Reduzierung der Beiträge verwendet werden.
- Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleiben die angesammelten Erträge bei der Versichertengemeinschaft.
Dieser zusätzliche Zuschlag war politisch gewollt und sollte die private Krankenversicherung aufgrund der nun 10 % teureren Beiträge unattraktiver machen, und die Wechselwelle der gut verdienenden freiwillig gesetzlich Versicherten in die private Krankenversicherung stoppen.
Nach anfänglichem Zögern wurde dieser Zuschlag von den Versicherten aber nicht als abschreckender Kostenfaktor gewertet. Vielmehr wurde erkannt, dass durch die im Kapitaldeckungsverfahren aufgebaute zusätzliche gesonderte Alterungsrückstellung ein weiterer Sicherheitsbaustein in die Kalkulation der PKV eingezogen wurde, während die GKV immer noch ohne jegliche Bildung von Rückstellungen im Umlageverfahren finanziert wird.
Nachdem diese als Abschreckung gedachte Maßnahme nicht den gewünschten Erfolg brachte, wurde mit Wirkung zum 01.01.2003 eine Entkoppelung der bis dahin gleich hohen Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen, um die Wechselmöglichkeiten für gut verdienende Angestellte einzuschränken. Anstatt nach Lösungen für die durch demographische Veränderungen vor Finanzierungsprobleme gestellte GKV zu suchen, werden die Zugangswege zur PKV, deren Beitragskalkulation von der demographischen Entwicklung weitestgehend abgekoppelten ist, erschwert .
Getreu dem Motto " Wiederwahl geht vor Problemlösung".
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Aktualisiert am: 15.1.2025
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